Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind (Deichgräber) – freies Gewerbe

Dieses Gewerbe ist ein freies Gewerbe, daher an keinen Befähigungsnachweis
gebunden. Hieraus ergibt sich aber umgekehrt die Notwendigkeit, den Berechtigungsumfang auf solche Arbeiten zu beschränken, welche ohne Gefahr für die Allgemeinheit einem Unternehmer ohne Befähigungsnachweis anvertraut werden können.

Der Gewerbeinhaber ist grundsätzlich zur Durchführung folgender Arbeiten berechtigt:

1.) Erdarbeiten (Ab- und Ausgrabungen, An- und Zuschüttungen,
      Planierungen), soweit sie keinerlei Pölzungen oder Sicherungen
      erfordern, also im allgemeinen bei normalen Bodenverhältnissen
      bis 1,25 m Tiefe.

2.) Uferschutzbauten: außer reinen Erdarbeiten (mit obiger Beschränkung)
      lediglich Faschinen und sogenannte Verhaue.

3.) Künetten für Kabellegungen bis 1,25 m Tiefe und 60 cm Breite.

4.) Herstellung von Wegen und einfachen Straßen (Schotterstraßen),
      ausschließlich Macadamisierungen.

5.) Drainagierungen einfachster Art; größere Arbeiten nur unter Leitung
      und Aufsicht eines Baumeisters oder eines Zivilingenieurs oder einer
      staatlichen Baubehörde.


Zur Ausführung von Mauerarbeiten, also auch zur Herstellung des sogenannten trockenen Mauerwerks (z.B. als Uferschutz), zu Betonierungen, Kanalisierungsarbeiten, zur Herstellung von Brunnenschächten, Pflasterungen sowie zu Arbeiten des Eisenbahnoberbaues oder es Eisenbahnunterbaues ist der Gewerbeinhaber keinesfalls befugt.

(z.B. als Uferschutz), zu Betonierungen, Kanalisierungsarbeiten, zur Herstellung von Brunnenschächten, Pflasterungen sowie zu Arbeiten des Eisenbahnoberbaues oder es Eisenbahnunterbaues ist der Gewerbeinhaber keinesfalls befugt.

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