Erdbau gemäß § 1 Z 7 TeilGewVO
Das Teilgewerbe des Erdbaues umfasst folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
1. Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
2. Aushub von Künetten und Gräben,
3. Drainagierungsarbeiten,
4. Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruch-planes und
5. Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Der unter (3) 4. Lehrgang genannte Lehrgang für Erdbau wird an unserer BAUAkademie in Langenlois angeboten.


