Betonbohren und -schneiden gemäß § 1 Z 4 TeilGewVO
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung
oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf
oder
2. a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen
keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur
Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muss vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.


