Abbruch- und Demolierungsgewerbe - freies Gewerbe
Laut Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 21. 01. 2005 entspricht das bisher als freies Gewerbe vergebene bzw. geführte „Abbruch- und Demolierungsgewerbe“ nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung, da der Abbruch von Bauten - unabhängig von der Größe des abzubrechenden Bauwerks - gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 dem reglementierten Gewerbe der Baumeister zuzuordnen ist.
Sollen Abbruch- und Demolierungstätigkeiten gewerbsmäßig durchgeführt werden, wäre dies beispielsweise unter dem reglementierten Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbruch- und Demolierungstätigkeiten, eingeschränkt auf den Abbruch von ebenerdigen Bauwerken mit und ohne Maschinen, soweit nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind“.


