Gewerberecht
- Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994
- Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf Teilbereiche (ausführende Tätigkeiten) Individuelle Befähigung
- Erdbau gemäß § 1 Z 7 TeilGewVO
- Betonbohren und -schneiden gemäß § 1 Z 4 TeilGewVO
- Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind (Deichgräber) – freies Gewerbe
- Abbruch- und Demolierungsgewerbe - freies Gewerbe


