Verwaltungsstrafrechtliche Fragen zum BauKG
Bei der Unterlassung beispielsweise der Bestellung von Koordinatoren, der Erstellung der Vorankündigung oder der Erstellung des Sicherheits und Gesundheitsschutzplanes besteht solange Handlungspflicht, als die Handlung noch nachgeholt werden kann. Die Handlungspflichten entfallen größtenteils mit Baustellenende, die 6monatige Verjährungsfrist beginnt daher spätestens nach Abschluss der Ausführungsphase. Davon ausgenommen ist die Verpflichtung des Bauherrn zur Erstellung und Aufbewahrung der Unterlage für spätere Arbeiten.
Bei Verpflichtungen nach dem BauKG, die sich ausschließlich auf die Vorbereitungs oder Ausführungsphase beziehen, müssen unterlassene Handlungen nur während der laufenden Bauphase nachgeholt werden. Eine Handlungspflicht über eine beendete Bauphase hinaus besteht nicht. So müssen beispielsweise Bauherrn bei Unterlassung der Bestellung von Planungskoordinatoren dies jedenfalls während der laufenden Planungsphase nachholen. Wenn diese Planungsphase abgeschlossen ist, besteht diese Verpflichtung nicht mehr.
Gleiches gilt für die Bestellung von Baustellenkoordinatoren während der Ausführungsphase. Ein Strafantrag gegen einen Bauherrn wegen unterlassener Bestellung ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Phase möglich.
Dies gilt ebenfalls für die Erstellung des Sicherheits und Gesundheitsschutzplanes. Wenn beispielsweise durch eine Nichtbestellung eines Planungskoordinators auch kein SiGePlan erstellt wurde, kann dies vom Bauherrn bis zum Abschluss der Bauarbeiten nachgeholt werden. Da der SiGePlan fortlaufend anzupassen ist und für die Vorbereitungs und Ausführungsphase wesentliche Informationen betreffend gemeinsamer Sicherheitseinrichtungen beinhaltet, besteht diese Verpflichtung zur Erstellung des SiGePlanes auch über den ursprünglich vorgesehenen Erstellungszeitpunkt (vor Baustelleneröffnung) hinaus. Ein Strafantrag wegen unterlassener Erstellung ist auch hier bis längstens sechs Monate nach Abschluss der Bauarbeiten möglich.
Gleiches gilt sinngemäß auch für die nicht zeitgerechte Vorankündigung.
Ausgenommen davon sind die Erstellung bzw. Sorgetragung zur Aufbewahrung der Unterlage für spätere Arbeiten, da dies auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich ist.
Die Ausarbeitung des Sicherheits und Gesundheitsschutzplanes ist Aufgabe des Planungskoordinators in der Vorbereitungsphase. Sofern kein SiGePlan erstellt wird, ist die nachträgliche Ausarbeitung eines SiGePlanes nicht Aufgabe des Baustellenkoordinators. In diesem Fall hat sich der Baustellenkoordinator an den Bauherrn bzw. an den Projektleiter zu wenden und gegebenenfalls an das Arbeitsinspektorat, wenn keine Behebung dieses Missstandes veranlasst wird. Ein Strafantrag ist auch hier nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Bauphase (Vorbereitungs oder Ausführungsphase) möglich.


