Entscheidung des OGH zur Haftung nach dem BauKG

Anbei erlaubt sich die Landesinnung Bau auf den Beschluss des OGH vom 11.12.2003 zu 2 Ob 272/03v (veröffentlicht in ARD 5500/3/2004) hinzuweisen. Es handelt sich dabei – soweit überschaubar – um die erste höchstgerichtliche Entscheidung zum BauKG.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Ein Arbeiter eines Elektrikers stürzte über eine ungesicherte Aufstiegsstelle etwa 2,5 Meter ab und wurde verletzt. Er hätte einen Weg über einen sicheren Aufgang nehmen können, doch wäre dieser deutlich länger gewesen. Sein Arbeitgeber, der während des Krankenstandes den Lohn fortzahlen musste, klagte die Baufirma, welches das ungesicherte Brett angebracht hatte und den Bauherrn, nicht aber den Ersteller des SiGe-Plans, der 5 Tage vor dem Unfall das ungesicherte Brett bei einer Baustellenbegehung zwar gesehen hatte, aber keine Behebung forderte. Aufgrund fehlender Sachverhaltsmerkmale verwies der OGH die Rechtssache an die Unterinstanzen zurück, legte aber gleichzeitig in mehreren Varianten den Ausgang des Verfahrens dar. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass das Berufungsgericht dem Arbeitnehmer und dem klagenden Arbeitgeber ein Mitverschulden anrechnete. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger kein Rechtsmittel, sodass der OGH diese rechtliche Beurteilung übernahm.

Hat der Bauherr keinen Baustellenkoordinator bestellt oder ist der Bauherr bei der Bestellung des Baustellenkoordinators so sorglos vorgegangen, dass ihn ein Auswahlverschulden trifft, haftet er (abzüglich des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens) zur Gänze.
War der Ersteller des SiGe-Plans (Planungskoordinator) als Baustellenkoordinator bestellt, so haftet er (abzüglich des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens) zur Gänze.
War die Baufirma als Baustellenkoordinator bestellt, so haftet sie (abzüglich des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens) zur Gänze.
Zur Haftung des Arbeitgebers ist ergänzend auszuführen, dass nach dem ASchG ihn in erster Linie die Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzvorschriften trifft. Im konkreten Fall hat das LG Innsbruck folgende Verschuldensquoten angenommen:

Arbeiter 1/3 (hätte erkennen müssen, dass der ungesicherte Aufstieg gefährlich ist)
Arbeitgeber: 2/9 (ist für die Einhaltung des ASchG verantwortlich)
Der nach dem BauKG Verantwortliche: 4/9

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