Entscheidung des OGH zu den Intervallen

In der Entscheidung vom 11.12.2003 zu 2 Ob 272/03v hat sich der OGH erstmals mit der Haftung nach dem BauKG auseinandergesetzt. Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des OGH vor. In seinem Urteil vom 12.8.2004 zu 1 Ob 233/03a hatte sich der OGH mit folgendem Fall zu befassen:

In den Jahren 2000 und 2001 errichtete ein Bauunternehmen eine Wohnhausanlage und der Bauherr bestellte einen Planungs- und Baustellenkoordinator. Dieser legte in Bezug auf Gerüste im Si-Ge-Plan folgende Vorgangsweise fest: „Abnahme nach dem Aufstellen, Abnahmebefund in Bauordner legen – Überprüfen auf Standsicherheit und offensichtliche Mängel vor jeder Benutzung“. Am 6.12.2000 nahm der Baustellenkoordinator eine Baustellenbegehung vor. Am 10.12.2000 ließ der an sich zuverlässige Polier ein Ausschussgerüst errichten, auf dem eine Schuttmulde abgestellt wurde; weder fand die im Si-Ge-Plan vorgesehene Abnahme statt noch informierte der Polier den Baustellenkoordinator über die Errichtung des Gerüsts. Am 20.12.2000 (also 14 Tage nach der letzten Kontrolle der Baustelle durch den Baustellenkoordinator) brach das Gerüst zusammen und dabei wurde ein Arbeiter schwer verletzt.

Der verletzte Arbeiter klagte den Baustellenkoordinator auf Schmerzengeld (Klagsinhalt war weiters eine Feststellung in Bezug auf später eintretende Schäden, doch wurden diese aus verfahrenstechnischen Gründen nicht Inhalt des Verfahrens vor dem OGH und werden daher im Folgenden nicht beachtet). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren in Bezug auf das Schmerzengeld in voller Höhe statt.

Der OGH wies die dagegen eingebrachte Revision ab und führte aus:
„Wie bereits dargestellt, hat nach der österreichischen Gesetzeslage (§ 5 Abs 2 Z 2 BauKG) der Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden. Schon allein diese Bestimmung legt ebenso wie jene des § 5 Abs 2 Z 1 BauKG über die Überwachung der Anwendung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans durch die Arbeitgeber einen über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinausgehenden Pflichtenkreis fest. Dieser Erkenntnis zufolge, kann die im § 5 Abs 4 BauKG normierte Pflicht, die Beseitigung bei Besichtigungen festgestellter Missstände zu verlangen, nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden. Wenngleich im Allgemeinen die ständige Anwesenheit auf der Baustelle nicht zu fordern sein wird, müssen die Intervalle der Baustellenbesuche doch innerhalb eines Zeitmaßes liegen, das eine je nach Beschaffenheit der Baustelle und Art und Intensität der dort ausgeübten Tätigkeiten effektive Gefahrenverhütung ermöglicht. Es hieße die Sorgfaltspflicht des Baustellenkoordinators zweifellos überspannen, wollte man von ihm rigoros die Überprüfung der Einhaltung bereits erteilten Sicherheitsanweisungen durch den einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf, wie etwa das Tragen von Schutzhelmen, verlangen; solche Überwachungsagenden fallen eher in den Aufgabenbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 ASchG). Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es vielmehr, auf Veränderungen auf der Baustelle selbst oder bei den Baustelleneinrichtungen zu reagieren, damit sichergestellt ist, dass auch bei einer wesentlichen Änderung der Arbeitsabläufe oder der Änderung oder Neuerstellung von Baustelleneinrichtungen (wie hier: von Gerüsten) die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Überprüfungsintervall von rund 14 Tagen zu lang ist, weil innerhalb eines derartigen Zeitraumes jedenfalls mit nicht bloß unwesentlichen Veränderungen auf der Baustelle gerechnet werden muss. Jeder in einem kürzeren Abstand durchgeführte Baustellenbesuch hätte aber den Zweitbeklagten dazu veranlasst, das trotz einer Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m entgegen § 69 Abs 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) ohne statische Berechnung errichtete und in Betrieb genommene Ausschussgerüst als Missstand gemäß § 5 Abs 4 BauKG zu beanstanden.“

Die Geschäftsstelle Bau weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dieser Entscheidung die bloße Anordnung über gefährlichen Arbeiten den Baustellenkoordinator zu informieren, offenbar nicht ausreicht, sondern dass der Baustellenkoordinator die Baustelle in derartig regelmäßigen Intervallen aufsuchen muss, dass er auch jene Tätigkeiten entdeckt, die ihm trotz ausdrücklicher Anordnung nicht gemeldet wurden.

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